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§ 29 LGBG
Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 5 – Bezirksbeauftragte und Bezirksbeiräte für Menschen mit Behinderungen

Titel: Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LGBG
Gliederungs-Nr.: 840-2
Normtyp: Gesetz

§ 29 LGBG – Aufgaben der Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen

(1) Aufgabe der Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen ist es, darauf hinzuwirken, dass die Bezirke ihren Verpflichtungen aus diesem Gesetz nachkommen.

(2) Die Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen vermitteln als Schnittstelle zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren auf bezirklicher Ebene. Sie sind Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner für Vereine, Initiativen und sonstige Organisationen, die sich mit der Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen befassen, sowie für Einzelpersonen bei Problemen, die im Zusammenhang mit einer Behinderung auftreten.

(3) Die Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen geben in engem Zusammenwirken mit den örtlichen Organisationen der Behindertenselbsthilfe insbesondere Anregungen und unterbreiten Vorschläge zu Entwürfen von Anordnungen und Maßnahmen des Bezirks, soweit diese Auswirkungen auf die Rechte von Menschen mit Behinderungen haben, und wachen darüber, dass bei allen Projekten, die der Bezirk plant oder realisiert, die Rechte von Menschen mit Behinderungen gewahrt werden.