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§ 26 LGBG
Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 4 – Die oder der Landesbeauftragte und der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen

Titel: Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LGBG
Gliederungs-Nr.: 840-2
Normtyp: Gesetz

§ 26 LGBG – Aufgaben des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen

(1) Als Vertretung der Zivilgesellschaft berät und unterstützt der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen und den Senat in allen Fragen, die die Belange von Menschen mit Behinderungen und die Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen berühren.

(2) Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz.

(3) Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen arbeitet eng mit behindertenpolitisch sachverständigen Personen, Institutionen und Verbänden zusammen und lädt diese bei Bedarf frühzeitig zu seinen Sitzungen ein.

(4) Die Beschlüsse des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen werden den jeweils zuständigen öffentlichen Stellen von der Geschäftsstelle des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen zugeleitet.