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Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LGBG
Gliederungs-Nr.: 840-2
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen
(Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)

Vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1167) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Ziel des Gesetzes1
Geltungsbereich2
Menschen mit Behinderungen3
Barrierefreiheit4
Angemessene Vorkehrungen5
Diskriminierung6
Diskriminierungsverbot7
  
Abschnitt 2 
Pflichten der öffentlichen Stellen 
  
Zusammenarbeit, Beteiligung, Unterstützung, Normenprüfung8
Frauen und Mädchen mit Behinderungen9
Kinder und Jugendliche mit Behinderungen10
Teilhabe in allen Lebensbereichen11
Sicherung der Mobilität12
Kommunikationsformen13
Gestaltung von Schriftstücken14
Leichte Sprache15
  
Abschnitt 3 
Besondere Pflichten der Senats- und Bezirksverwaltungen 
  
Zentrale Steuerungsstelle - Focal Point16
Senatsverwaltungen17
Koordinierungsstellen18
Arbeitsgruppen Menschen mit Behinderungen der Senatsverwaltungen19
Berichtspflichten20
Bezirksverwaltungen21
  
Abschnitt 4 
Die oder der Landesbeauftragte und der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen 
  
Berufung und Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen22
Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen23
Berichtspflicht der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen24
Zusammensetzung des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen25
Aufgaben des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen26
Geschäftsstelle des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen27
  
Abschnitt 5 
Bezirksbeauftragte und Bezirksbeiräte für Menschen mit Behinderungen 
  
Berufung und Rechtsstellung der Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen28
Aufgaben der Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen29
Berufung und Aufgaben der Bezirksbeiräte für Menschen mit Behinderungen30
  
Abschnitt 6 
Landesfachstelle für Barrierefreiheit und Schlichtungsstelle 
  
Landesfachstelle für Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen31
Außerordentliches Klagerecht32
Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung33
  
Abschnitt 7 
Förderung der Partizipation; Unabhängige Monitoringstelle 
  
Förderung der Partizipation34
Unabhängige Monitoringstelle35
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Land Berlin vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1167)