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§ 18 LFoG
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel II – Förderung der Forstwirtschaft → Zweiter Abschnitt – Waldwirtschaftsgenossenschaften

Titel: Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFoG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 18 LFoG – Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Waldwirtschaftsgenossenschaft sind die jeweiligen Eigentümer der zusammengeschlossenen Grundstücke. Die Satzung kann den Beitritt von Eigentümern anderer Grundstücke als Mitglieder regeln.

(2) Ist ein anderer als der Eigentümer Nutzungsberechtigter, so kann er mit Einverständnis des Eigentümers für die Dauer der Nutzungsberechtigung dessen Rechte und Pflichten übernehmen. Die Übernahme der Rechte und Pflichten durch den Nutzungsberechtigten sowie das Einverständnis des Eigentümers sind schriftlich gegenüber der Waldwirtschaftsgenossenschaft zu erklären.