§ 24 LFischG M-V - Fischereiaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 793-3
(1) Die Aufsicht über die Fischerei auf den Küsten- und Binnengewässern sowie an Land obliegt der oberen Fischereibehörde und wird durch die Kontrollbefugten der Fischereiaufsicht ausgeübt.
(2) Kontrollbefugte der Fischereiaufsicht sind
- 1.
Bedienstete der oberen Fischereibehörde und
- 2.
ehrenamtliche Kontrollbefugte der Fischereiaufsicht.
(3) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag Personen zu ehrenamtlichen Kontrollbefugten der Fischereiaufsicht bestellen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Besitz eines Fischereischeines sind und die erforderliche fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit besitzen. Die ehrenamtlichen Kontrollbefugten der Fischereiaufsicht unterstehen der Aufsicht der oberen Fischereibehörde und haben ihren Anordnungen Folge zu leisten. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
(4) Kontrollbefugte der Fischereiaufsicht, die Bedienstete der oberen Fischereibehörde sind, sollen bei der Ausübung des Außendienstes Dienstkleidung tragen. Die oberste Fischereibehörde regelt das Tragen der Dienstkleidung durch Verwaltungsvorschrift.