§ 14 LFischG M-V - Kennzeichnung und Registrierung
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 793-3
(1) Mit Ausnahme von Handangeln und Köderfischsenken sind Fanggeräte so zu kennzeichnen, dass ihr Eigentümer sowie ihre Art und Lage zweifelsfrei feststellbar sind.
(2) Fischereifahrzeuge und Fischbehälter der beruflichen Fischerei sind so zu kennzeichnen, dass ihr Eigentümer zweifelsfrei feststellbar ist.