§ 7 LFischG
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Zweiter Abschnitt – Fischereirecht, Inhalt und Ausübung
§ 7 LFischG – Selbstständige Fischereirechte bei Veränderungen fließender Gewässer
Verändert ein Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett, so folgt ein selbständiges Fischereirecht dem veränderten Bett.