§ 23 LFischG
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Dritter Abschnitt – Fischereibezirk, Fischereigenossenschaft
§ 23 LFischG – Bestehende Verträge
(1) Bestehende Verträge über die Ausübung eines Fischereirechts treten sechs Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft, soweit das Vertragsverhältnis nicht vorher endet.
(2) Absatz 1 gilt nicht für bestehende Verträge, die nach der Feststellung der Fischereibehörde den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und der §§ 13 und 16 Rechnung tragen.