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§ 16 LFischG - Voraussetzung für die Erteilung von Genehmigungen

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
793

(1) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes nicht sichergestellt ist oder der Pächter nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Hege bietet.

(2) Die Erfüllung der Erfordernisse des Absatzes 1 soll durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden.

(3) Durch Auflagen ist ferner sicherzustellen, dass der Pächter Fischereierlaubnisverträge in angemessener Zahl abschließt, wobei keine Gegenleistung gefordert werden darf, die in einem Missverhältnis zum Verkehrswert des übertragenen Rechts steht.