§ 18 LFischG - Fischereierlaubnisvertrag
Bibliographie
- Titel
- Landesfischereigesetz (LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
(1) Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit natürlichen Personen abgeschlossen werden, die
- 1.
Inhaber eines gültigen Fischereischeines sind und
- 2.
im Falle einer bestehenden Entrichtungspflicht die Entrichtung der Fischereiabgabe in Rheinland-Pfalz nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 nachweisen können.
Bei Personen, die nach § 33 Abs. 4 Satz 1 Alternative 1 von der Fischereischeinpflicht befreit sind, genügt der Nachweis nach Satz 1 Nr. 2.
(2) Die Fischereibehörde kann ungeachtet des § 41 Abs. 2 zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes die Höchstzahl der Fischereierlaubnisverträge gegenüber dem Fischereiberechtigten oder dem Fischereipächter festsetzen sowie die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischgrößen, Fischarten, Fangmengen, Fangzeiten oder Fangmittel beschränken. Satz 1 gilt nicht für Gehilfen und angestellte Fischer des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters.