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§ 12 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Übertragung und Aufhebung von selbständigen Fischereirechten

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 LFischG – Vereinigung von Fischereirechten

Wird ein selbständiges Fischereirecht auf den Eigentümer des Gewässergrundstücks übertragen oder vereinigt sich ein beschränktes Fischereirecht mit einem nicht beschränkten Fischereirecht, so erlischt es als besonderes Recht, es sei denn, das Gewässergrundstück ist noch mit weiteren selbständigen Fischereirechten Dritter belastet. Ist das Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt es nur, wenn dieser der Veränderung in öffentlich beglaubigter Form zustimmt.