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§ 38 LfbG
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt VI – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LfbG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 38 LfbG – Übergangsbestimmungen für den Aufstieg und den Laufbahnwechsel

(1) Beamtinnen und Beamte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Aufstieg und zur Einführung in die nächst höhere Laufbahn oder zum Wechsel in eine andere Laufbahnrichtung zugelassen worden sind, durchlaufen die Einführung und das Feststellungsverfahren oder die weitere Unterweisung nach den Bestimmungen der bisher geltenden Vorschriften.

(2) Wurde die Befähigung für die höhere Laufbahn oder eine andere Laufbahnrichtung auf Grund der Bestimmungen der bisher geltenden Vorschriften erworben, gelten die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, des § 14 und des § 16 als erfüllt.