§ 10 LfbG - Erwerb der Befähigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
- Amtliche Abkürzung
- LfbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
(1) Der Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn eröffnet der Beamtin oder dem Beamten den Zugang zu allen Ämtern der Laufbahn. Satz 1 gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung für bestimmte Ämter der Laufbahn
- 1.
durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder
- 2.
auf Grund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn
- 1.
- 2.
durch Anerkennung
- a)
einer abgeschlossenen Berufsausbildung und hauptberuflichen Tätigkeit (§ 7),
- b)
eines abgeschlossenen Hochschulstudiums und gegebenenfalls einer hauptberuflichen Tätigkeit (§ 8),
- c)
- d)
einer bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Befähigung (§ 22 Absatz 2 Satz 2),
- e)
von Berufsqualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2011 (ABl. L 59 vom 4.3.2011, S. 4) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (§ 23),
- f)
einer Prüfung als Befähigungsnachweis durch die Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit der für das allgemeine Laufbahnrecht zuständigen Senatsverwaltung, soweit dies eine Rechtsverordnung nach § 29 Absatz 1 vorsieht,
- 3.
- 4.
durch Bestätigung der Gleichwertigkeit (§ 13 Absatz 4 und 4a sowie § 15).
Über die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d entscheidet die Laufbahnordnungsbehörde auf Antrag der Dienstbehörde bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses. Sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung nach § 29 Absatz 1 auf andere Behörden übertragen.