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§ 15 LfbG - Sonderregelungen für den Wechsel in die Laufbahngruppe 2

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Amtliche Abkürzung
LfbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-2

(1) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, die die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 Alternative 1 geforderten Voraussetzungen erfüllen, kann das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 verliehen werden, wenn

  1. 1.

    die Beamtin oder der Beamte an einem Auswahlverfahren für einen Dienstposten, der mindestens den Anforderungen des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 und höchstens dem ersten Beförderungsamt des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 entspricht, erfolgreich teilgenommen hat,

  2. 2.

    die Beamtin oder der Beamte sich in einer Erprobungszeit von 18 Monaten in Aufgaben bewährt hat, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen,

  3. 3.

    die zuständige Laufbahnordnungsbehörde die Gleichwertigkeit der Qualifikation der Beamtin oder des Beamten für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 bestätigt hat. Sofern ein Laufbahnzweig eingerichtet ist, ist die fachlich zuständige Senatsverwaltung zu beteiligen.

(2) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 kann das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 verliehen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllen.

(3) Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1.