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§ 53 LFAG
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 LFAG – Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim

Das Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim vom 22. November 2013 (GVBl. S. 489, BS 2020-92) wird wie folgt geändert:

§ 3 wird wie folgt geändert:

  1. 1.
  2. 2.

    Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "Die Ortsgemeinden Lambsheim und Heßheim erhalten für ihre Verflechtungsbereiche als Grundzentren, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen sind, jeweils einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG."

  3. 3.

    In Satz 3 werden die Worte "Abweichendes von Satz 2" durch die Worte "im Innenverhältnis eine abweichende Verteilung der in Satz 2 genannten Ansätze" ersetzt.