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§ 45 LFAG
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 LFAG – Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Braubach-Loreley

Das Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Braubach-Loreley vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 417, BS 2020-84) wird wie folgt geändert:

§ 3 wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)
    2. b)

      Satz 3 erhält folgende Fassung

      "Die Stadt Braubach erhält für ihren Verflechtungsbereich, der am 30. Juni 2012 im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa und Satz 2 LFAG."

  2. 2.

    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 2 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b und Satz 2 LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 LFAG" ersetzt.

    2. b)

      Satz 3 erhält folgende Fassung:

      "Die Stadt St. Goarshausen erhält für ihren Verflechtungsbereich, der am 30. Juni 2012 im Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c und Satz 2 LFAG."