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§ 27 LFAG
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Weitere Zuweisungen außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs

Titel: Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 LFAG – Zuweisungen zu den Kosten der Kriegsfolgenhilfe

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Aufwendungen und Auszahlungen für die Kriegsfolgenhilfe und für die Kriegsopferfürsorge im Sinne des Ersten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Überleitungsgesetz) in der Fassung vom 28. April 1955 (BGBl. I S. 193) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend ihrer Zuständigkeit, soweit der Bund die Kosten nicht übernimmt oder in den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Auf die Aufwendungen und Auszahlungen für Zugewanderte im Sinne des § 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Ersten Überleitungsgesetz vom 27. Februar 1955 (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden Fassung finden die §§ 6 und 7 AGSGB XII keine Anwendung.

(3) Das Land erstattet den örtlichen Trägern der Sozialhilfe 85 v. H. der Kosten der Kriegsfolgenhilfe im Sinne des § 11 Abs. 1 des Ersten Überleitungsgesetzes.