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§ 23 LEnteigG
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Enteignungsverfahren

Titel: Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEnteigG
Gliederungs-Nr.: 214-20
Normtyp: Gesetz

§ 23 LEnteigG – Vorbereitung des Verfahrens

Die Enteignungsbehörde führt in den Fällen des § 2 Nr. 1 eine Stellungnahme der Gemeinde und aller Behörden, deren Aufgabengebiet von der Durchführung des Vorhabens berührt wird, herbei; sie klärt insbesondere, ob öffentlich-rechtliche Vorschriften oder öffentliche Belange dem Vorhaben im Wege stehen. Die Enteignungsbehörde kann von der Herbeiführung der Stellungnahmen absehen, wenn dem Vorhaben ein landesplanerisches Verfahren vorausgegangen ist und den von dem Vorhaben berührten Gemeinden und Behörden bereits in diesem Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.