§ 2 LEnteigG - Enteignungszweck
Bibliographie
- Titel
- Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
- Amtliche Abkürzung
- LEnteigG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 214-20
Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um
- 1.ein dem Wohle der Allgemeinheit dienendes Unternehmen zu verwirklichen,
- 2.Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen,
- 3.durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen oder
- 4.die nach anderen Gesetzen für zulässig erklärte Enteignung durchzuführen.