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§ 2 LEnteigG - Enteignungszweck

Bibliographie

Titel
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Amtliche Abkürzung
LEnteigG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
214-20

Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um

  1. 1.
    ein dem Wohle der Allgemeinheit dienendes Unternehmen zu verwirklichen,
  2. 2.
    Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen,
  3. 3.
    durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen oder
  4. 4.
    die nach anderen Gesetzen für zulässig erklärte Enteignung durchzuführen.