§ 20 LEisenbG
Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 20 LEisenbG – Übergangsregelung
(1) Bestehende Rechte und die erteilten Genehmigungen nicht bundeseigener nicht öffentlicher Eisenbahnen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, gelten fort, soweit sie inhaltlich den Anforderungen dieses Gesetzes genügen. Im Übrigen unterliegen die Eisenbahnen den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister für Finanzen und Energie auf Übernahmerechte, die in Verleihungen des bisherigen Rechtes begründet sind, verzichten oder sie abändern.