§ 11 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
§ 11 LEisenbG – Wirksamwerden des Eisenbahnunternehmungsrechts
Das Eisenbahnunternehmungsrecht wird mit Aushändigung der Verleihungsurkunde wirksam, die Verleihung an Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften jedoch erst, wenn der Verleihungsbehörde die Eintragung der Gesellschaft oder Genossenschaft in das Handels- oder Genossenschaftsregister nachgewiesen worden ist.