§ 31 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg
Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
§ 31 LEG – Nachträgliche Anforderungen
Die zuständige Behörde kann dem Unternehmer hinsichtlich des Baues und des Betriebs der Eisenbahn nachträglich Anforderungen stellen, um
- 1.nicht vorausgesehene Gefahren oder ungewöhnliche Belästigungen von der Allgemeinheit, den Besitzern oder Bewohnern der benachbarten Grundstücke, den Benutzern der Eisenbahn oder den Arbeitnehmern abzuwenden,
- 2.Bau und Betrieb der Eisenbahn dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen, sofern dem Unternehmer die Erfüllung zumutbar ist.
In den Fällen der Nummer 1 kann die zuständige Behörde den Betrieb der Eisenbahn in dringenden Fällen bis zur Erfüllung der Anforderungen stilllegen.