§ 19c LDSG - Verantwortlicher
Bibliographie
- Titel
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Amtliche Abkürzung
- LDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2040
Verantwortlicher gemäß Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 19a Absatz 1 ist
- 1.
bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Landtags der Landtag,
- 2.
für die Tätigkeit der Fraktionen stets die jeweilige Fraktion, auch wenn sie Aufgaben des Landtags wahrnimmt,
- 3.
bei der Mandatsausübung der Mitglieder des Landtags die oder der jeweilige Abgeordnete, soweit sie oder er keine Aufgaben des Landtags wahrnimmt.