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§ 19a LDSG - Verarbeitung personenbezogener Daten im Landtag

Bibliographie

Titel
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2040

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Landtag, seine Gremien, seine Mitglieder und deren Beschäftigte, die Fraktionen und deren Beschäftigte sowie durch die Landtagsverwaltung gelten dieses Gesetz und die Verordnung (EU) 2016/679 nach Maßgabe dieses Abschnitts.

(2) Die Richtlinien für die Behandlung geheimhaltungsbedürftiger Angelegenheiten im Bereich des Landtags bleiben unberührt.