§ 4 LDSG
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ABSCHNITT 2 – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 4 LDSG – Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die der öffentlichen Stelle übertragen wurde, erforderlich ist.