§ 86 LDG M-V - Kürzung der Dienstbezüge; Zurückstufung
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) § 10 Absatz 6 Satz 2 gilt nicht für die Ernennung einer hauptamtlichen Bürgermeisterin oder Landrätin oder eines hauptamtlichen Bürgermeisters oder Landrates zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit.
(2) Wird eine Beamtin oder ein Beamter zurückgestuft und während des Zeitraumes der Zurückstufung zur hauptamtlichen Bürgermeisterin oder Landrätin oder zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat gewählt, findet § 11 Absatz 4 keine Anwendung. Die oberste Dienstbehörde setzt nach § 10 Absatz 1 eine angemessene Kürzung der Dienstbezüge für längstens fünf Jahre fest.