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§ 85 LDG M-V
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 6 – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen → Kapitel 3 – Disziplinarverfahren gegen Beamte der Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände (Kommunalbeamte)

Titel: Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2031-4
Normtyp: Gesetz

§ 85 LDG M-V – Ausübung der Disziplinarbefugnisse

(1) In Disziplinarverfahren gegen Wahlbeamte und leitende Verwaltungsbeamte gemäß § 124 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Disziplinarbefugnisse des Dienstvorgesetzten wahr. Die oberste Rechtsaufsichtsbehörde tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde.

(2) In Disziplinarverfahren gegen die nach der Kommunalverfassung und dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V zu ernennenden Ehrenbeamten nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Disziplinarbefugnisse des Dienstvorgesetzten wahr. In Gemeinden mit Berufsfeuerwehren übt der Bürgermeister die Disziplinarbefugnis auch über die zu Ehrenbeamten zu ernennenden ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen aus. Die oberste Rechtsaufsichtsbehörde tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde.

(3) Die Befugnisse des Dienstvorgesetzten nimmt in Disziplinarverfahren gegen die sonstigen Beamten der Gemeinden der Bürgermeister, der Landkreise der Landrat, der Ämter der Amtsvorsteher und der Zweckverbände der Verbandsvorsteher wahr. Die zuständige Rechtsaufsichtbehörde tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde. Abweichend von § 35 Absatz 3 kann die oberste Dienstbehörde ihre Befugnis zur Verhängung einer Zurückstufung generell oder im Einzelfall auf den zuständigen Dienstvorgesetzten übertragen.

(4) Für Ruhestandsbeamte gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.