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§ 35 LDG M-V - Disziplinarverfügung

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Amtliche Abkürzung
LDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2031-4

(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Zurückstufung oder eine Kürzung des Ruhegehalts beabsichtigt, wird eine solche Maßnahme durch eine schriftliche Disziplinarverfügung ausgesprochen. Sie ist zu begründen, mit einer Kostengrundentscheidung und Rechtsbehelfsbelehrung (§ 42) zu versehen und von der oder dem Dienstvorgesetzten oder bei Abwesenheit von der Person zu unterzeichnen, die die Funktion ihrer oder seiner allgemeinen Vertretung wahrnimmt. Eine eventuelle Mitwirkungsbefugnis des Personalrates nach § 68 Absatz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 60 Absatz 3 Satz 3 des Personalvertretungsgesetzes ist zu beachten. Die Disziplinarverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen. § 34 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Dienstvorgesetzte sind zu Verweisen, Geldbußen und zur Kürzung der Dienstbezüge gegen die ihnen unterstellten Beamtinnen und Beamten befugt. Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten können Geldbußen und die Kürzung des Ruhegehalts durch die nach § 5 Absatz 2 zuständige Behörde verhängt werden.

(3) Zurückstufungen werden durch die oberste Dienstbehörde ausgesprochen.