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§ 34 LDG M-V - Einstellungsverfügung; Beendigung

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Amtliche Abkürzung
LDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2031-4

(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn

  1. 1.

    ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,

  2. 2.

    ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,

  3. 3.

    nach § 16 oder § 17 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf,

  4. 4.

    ein Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

Die Einstellungsverfügung ist zu begründen, mit einer Kostengrundentscheidung zu versehen und zuzustellen.

(2) Das Disziplinarverfahren endet

  1. 1.

    mit dem Tod der Beamtin oder des Beamten,

  2. 2.

    mit Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder nach Ablauf der Wahl- oder Amtszeit, sofern die Beamtin oder der Beamte nicht in den Ruhestand tritt, sowie

  3. 3.

    bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten mit dem Eintritt der Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes.

Das Disziplinarverfahren ist nicht beendet, wenn unmittelbar im Anschluss an eine Entlassung gemäß § 30 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes ein Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 19 des Landesbeamtengesetzes zu demselben Dienstherrn begründet wird. Die Beendigung des Disziplinarverfahrens ist aktenkundig zu machen und in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 der Beamtin oder dem Beamten mit einer Kostengrundentscheidung mitzuteilen.

(3) Eine Abschrift der Einstellungsverfügung oder des Beendigungsvermerks ist der obersten Dienstbehörde unverzüglich zuzuleiten.