§ 34 LDG M-V - Einstellungsverfügung; Beendigung
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
- 1.
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
- 2.
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
- 3.
- 4.
ein Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
Die Einstellungsverfügung ist zu begründen, mit einer Kostengrundentscheidung zu versehen und zuzustellen.
(2) Das Disziplinarverfahren endet
- 1.
mit dem Tod der Beamtin oder des Beamten,
- 2.
mit Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder nach Ablauf der Wahl- oder Amtszeit, sofern die Beamtin oder der Beamte nicht in den Ruhestand tritt, sowie
- 3.
bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten mit dem Eintritt der Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes.
Das Disziplinarverfahren ist nicht beendet, wenn unmittelbar im Anschluss an eine Entlassung gemäß § 30 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes ein Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 19 des Landesbeamtengesetzes zu demselben Dienstherrn begründet wird. Die Beendigung des Disziplinarverfahrens ist aktenkundig zu machen und in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 der Beamtin oder dem Beamten mit einer Kostengrundentscheidung mitzuteilen.
(3) Eine Abschrift der Einstellungsverfügung oder des Beendigungsvermerks ist der obersten Dienstbehörde unverzüglich zuzuleiten.