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§ 5 LDG M-V - Disziplinarorgane

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Amtliche Abkürzung
LDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2031-4

(1) Die Disziplinarbefugnisse werden im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens von den zuständigen Behörden (Disziplinarbehörden), Dienstvorgesetzten und Verwaltungsgerichten ausgeübt.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse von der vor Beginn des Ruhestandes zuletzt zuständigen obersten Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen. Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde, welche Behörde zuständig ist.