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§ 39 LDG M-V - Kostentragungspflicht

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Amtliche Abkürzung
LDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2031-4

(1) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.

(2) Der Beamtin oder dem Beamten, gegen die oder den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, können die entstandenen Auslagen gemäß § 10 des Landesverwaltungskostengesetzes auferlegt werden. Bildet das Dienstvergehen, das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten der Beamtin oder des Beamten ausgegangen sind, besondere Kosten entstanden, können ihr oder ihm die Auslagen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.

(3) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt oder ist gemäß § 34 Absatz 2 beendet, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung oder Beendigung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen der Beamtin oder dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.

(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er der Beamtin oder dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hat sich die Beamtin oder der Beamte einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistandes bedient, sind auch deren oder dessen Gebühren und Auslagen im gesetzlichen Rahmen im Falle des Satzes 1 stets erstattungsfähig. Darüber hinausgehende Gebühren und Auslagen einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistandes sind nur dann erstattungsfähig, wenn die zuständige Disziplinarbehörde sie wegen des außergewöhnlichen Umfangs oder der außergewöhnlichen Schwierigkeit der Sache für notwendig erklärt. Handelt die Rechtsaufsichtsbehörde als Disziplinarbehörde, bestimmt sie über die Angemessenheit der Kosten im Benehmen mit dem Dienstherrn der Beamtin oder des Beamten. Aufwendungen, die durch das Verschulden der Beamtin oder des Beamten entstanden sind, hat diese oder dieser selbst zu tragen; das Verschulden einer Vertreterin oder eines Vertreters ist ihr oder ihm zuzurechnen.

(5) Die der Beamtin oder dem Beamten oder der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten auferlegten Kosten können von den Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen, vom Unterhaltsbeitrag oder von den nach § 41 Absatz 4 nachzuzahlenden Bezügen einbehalten werden.