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§ 35 LDG M-V
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 3 – Abschlussentscheidung

Titel: Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2031-4
Normtyp: Gesetz

§ 35 LDG M-V – Disziplinarverfügung

(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Zurückstufung oder eine Kürzung des Ruhegehalts beabsichtigt, wird eine solche Maßnahme durch eine schriftliche Disziplinarverfügung ausgesprochen. Sie ist zu begründen, mit einer Kostengrundentscheidung und Rechtsbehelfsbelehrung (§ 42) zu versehen und von dem Dienstvorgesetzten oder bei Abwesenheit von seinem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen. Eine eventuelle Mitwirkungsbefugnis des Personalrates nach § 68 Absatz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 60 Absatz 3 des Personalvertretungsgesetzes ist zu beachten. Die Disziplinarverfügung ist dem Beamten zuzustellen. § 34 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen, Geldbußen und zur Kürzung der Dienstbezüge gegen die unterstellten Beamten befugt. Bei Ruhestandsbeamten können Geldbußen und die Kürzung des Ruhegehalts durch die nach § 5 Absatz 2 zuständige Behörde verhängt werden.

(3) Zurückstufungen werden durch die oberste Dienstbehörde ausgesprochen.