§ 33 LDG M-V - Abgabe des Disziplinarverfahrens
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
Hält die oder der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen ihre oder seine Befugnisse nach den §§ 34 bis 36 nicht für ausreichend, so führt sie oder er die Entscheidung der obersten Dienstbehörde herbei. Die oberste Dienstbehörde kann das Disziplinarverfahren an die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder deren oder dessen Befugnisse für ausreichend hält.