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§ 32 LDG M-V - Abschließende Anhörung

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Amtliche Abkürzung
LDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2031-4

Nach der Beendigung der Ermittlungen ist der Beamtin oder dem Beamten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen schriftlich bekannt zu geben. Sie oder er kann weitere Ermittlungen beantragen. Die oder der Dienstvorgesetzte entscheidet, ob dem Antrag stattzugeben ist. Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. § 22 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Anhörung ist nicht erforderlich, wenn das Disziplinarverfahren nach § 34 Absatz 2 zu beenden ist.