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§ 39 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Verfahren → 5. Abschnitt – Abschluss

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 39 LDG – Kosten

(1) Die durch das Verfahren entstandenen Kosten werden dem Dienstherrn, dem Beamten und dem Rechtsträger einer Behörde, die nicht Behörde des Dienstherrn ist, aber in dem Verfahren Aufgaben der Disziplinarbehörden wahrgenommen hat, nach den folgenden Vorschriften erstattet.

(2) Wird eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen, trägt der Beamte die Kosten des Verfahrens. Beruht die Maßnahme nur auf einzelnen der ihm zur Last gelegten Handlungen, können die Kosten zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn verhältnismäßig geteilt werden.

(3) Wird das Verfahren auf sonstige Weise abgeschlossen, trägt der Dienstherr die Kosten. Ist ein Dienstvergehen erwiesen oder wird das Verfahren nach § 37 Absatz 2 Satz 7 eingestellt, können die Kosten dem Beamten ganz oder anteilig auferlegt werden.

(4) Kosten, die durch das Verschulden des Dienstherrn, des Beamten oder des Rechtsträgers nach Absatz 1 entstanden sind, hat jeweils dieser zu tragen. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(5) Kosten sind die Auslagen des Dienstherrn, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beamten sowie die Auslagen des Rechtsträgers nach Absatz 1. Hat sich der Beamte eines Bevollmächtigten bedient, sind dessen gesetzliche Gebühren und Auslagen erstattungsfähig.

(6) Die Kosten setzt die Disziplinarbehörde fest, welche die Kostenentscheidung erlassen hat. Die dem Beamten zu erstattenden Kosten werden auf Antrag festgesetzt.

(7) Die gegen den Beamten festgesetzten Kosten können von den Bezügen, dem Ruhegehalt und nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.