§ 81 LDG - Frist, Form
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage (§ 71) ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen; § 318 StPO gilt entsprechend. Die Berufungsfrist nach Satz 1 ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb dieser Frist bei dem Oberverwaltungsgericht eingeht. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
(2) Die Berufungsbegründung muss einen Antrag enthalten, aus dem sich ergibt, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen bezweckt werden; die Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sind im Einzelnen anzuführen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.