§ 28 LDG - Bestellung eines Ermittlungsführers
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Der Dienstvorgesetzte kann zur Durchführung der Ermittlungen im Einzelfall oder auf Dauer geeignete Bedienstete sowie andere geeignete Personen als Ermittlungsführer bestellen. Der Ermittlungsführer ist an die Weisungen des Dienstvorgesetzten gebunden.
(2) Der Ermittlungsführer soll für die Dauer seiner Tätigkeit in dem Hauptamt so weit entlastet werden, dass der beschleunigte Abschluss der Ermittlungen durch seine hauptamtliche Tätigkeit nicht verzögert wird.