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§ 116 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 8 – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen → Abschnitt 2 – Kommunalbeamte und sonstige mittelbare Landesbeamte

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 116 LDG – Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter, oberste Dienstbehörde

(1) Wer Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Kommunalbeamten ist, bestimmen die Gemeindeordnung, die Landkreisordnung, die Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz und das Landesbeamtengesetz.

(2) Bei Kommunalbeamten, die keinen Dienstvorgesetzten haben, tritt an die Stelle des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde die Aufsichtsbehörde und an die Stelle des höheren Dienstvorgesetzten die obere Aufsichtsbehörde der kommunalen Gebietskörperschaft; dies gilt in den Fällen des § 40 Abs. 2 Satz 1 auch bei Beigeordneten und Kreisbeigeordneten sowie bei Beamten, deren Dienstvorgesetzter ehrenamtlich tätig ist.