§ 111 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 6 – Folgen und Vollziehung der Entscheidungen der Disziplinarorgane → Abschnitt 3 – Kosten und Aufwendungen
§ 111 LDG – Vollstreckung und Zufluss
(1) Die dem Beamten auferlegten Kosten und die von ihm zu erstattenden Aufwendungen können von den Dienst- oder Versorgungsbezügen, vom Unterhaltsbeitrag oder von den nach § 108 Abs. 1 nachzuzahlenden Bezügen abgezogen werden.
(2) Die Kosten fließen der Stelle zu, bei der sie entstanden sind.