Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 108 LDG - Nachzahlung

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des § 107 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach § 45 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen.

(2) Auf die nach Absatz 1 nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus Nebentätigkeiten angerechnet werden, die der Beamte aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 40 Abs. 2) feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.

(3) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Entscheidung des Verwaltungsgerichts gestellt werden.