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§ 9 LbVO
Laufbahnverordnung (LbVO) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Laufbahnverordnung (LbVO) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 LbVO – Einstellung im Beförderungsamt

(1) Eine Einstellung im ersten Beförderungsamt ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG im Einzelfall zulässig, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  1. 1.

    eine den höheren Anforderungen des Beförderungsamtes gerecht werdende Berufserfahrung besitzt und das Beförderungsamt bei einer entsprechend früheren Einstellung aufgrund ihrer oder seiner Qualifikation hätte erreichen können oder

  2. 2.

    eine für die Laufbahn förderliche, über die Zugangsvoraussetzungen erheblich hinausgehende berufliche Qualifikation, insbesondere zusätzliche Bildungs- oder Ausbildungsabschlüsse, vorweisen kann.

(2) Eine Absatz 1 Nr. 1 genügende Berufserfahrung liegt vor, wenn bei den zugrunde liegenden beruflichen Tätigkeiten Anforderungen zu erfüllen waren, die nach Art, Schwierigkeit und Dauer den von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn zu fordernden Eignungsvoraussetzungen für das Beförderungsamt mindestens gleichwertig sind. Hierbei können Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes einbezogen werden. Berufliche Bildungsgänge oder Zeiten, die nach den Laufbahnvorschriften (§§ 25 und 26 LBG) auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden sind oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.