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§ 25 LBG - Laufbahnverordnungen

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Unter Berücksichtigung der §§ 14 bis 24 ist die nähere Ausgestaltung der Laufbahnen durch Rechtsverordnung (Laufbahnverordnung) zu bestimmen. In der Laufbahnverordnung sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    die Gestaltung der Laufbahnen, insbesondere die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter (§ 14),

  2. 2.

    der Zugang zu den Laufbahnen (§§ 15 bis 18); dabei sind auch die Mindestdauer einer hauptberuflichen Tätigkeit und eines Vorbereitungsdienstes sowie das Absehen von einer hauptberuflichen Tätigkeit und von einem Vorbereitungsdienst zu regeln,

  3. 3.

    die Durchführung von Prüfungen einschließlich der Prüfungsnote,

  4. 4.

    Voraussetzungen für die Einstellung in einem höheren Amt als einem Einstiegsamt (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1),

  5. 5.

    die Probezeit, insbesondere ihre Verlängerung und Anrechnung von Zeiten gleichwertiger Tätigkeit auf die Probezeit (§ 20),

  6. 6.

    die Voraussetzungen und das Verfahren für Beförderungen (§ 21),

  7. 7.

    die Einzelheiten des Nachteilsausgleichs (§ 23),

  8. 8.

    die Grundsätze für dienstliche Beurteilungen (§ 19a), insbesondere über

    1. a)

      die Art der Beurteilung,

    2. b)

      die Zeitabstände zwischen den Regelbeurteilungen,

    3. c)

      die Zuständigkeit für die Beurteilung,

    4. d)

      den Inhalt der Beurteilung,

    5. e)

      das Beurteilungsverfahren,

    6. f)

      die Ausnahmen von der Beurteilungspflicht,

    7. g)

      die fiktive Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen (Nachzeichnung) und

    8. h)

      die Ausnahmen von der Beurteilung in regelmäßigen Zeitabständen und weitere Besonderheiten bei bestimmten Gruppen von Beamtinnen und Beamten,

  9. 9.

    die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel (§ 24 Abs. 1),

  10. 10.

    die Ausgleichsmaßnahmen zugunsten schwerbehinderter Menschen,

  11. 11.

    die Besonderheiten für mittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte.

(2) Die Landesregierung erlässt die Laufbahnverordnung. Abweichend von Satz 1 erlässt die Laufbahnverordnung für

  1. 1.

    den Schuldienst, den Schulaufsichtsdienst, den schulpsychologischen Dienst sowie die Lehrkräfte an Justizvollzugsanstalten das für das Schulwesen zuständige Ministerium,

  2. 2.

    den Polizeidienst das für die Polizei zuständige Ministerium

im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium und dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.

(3) Das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Ausgestaltung des Beurteilungswesens für die Beamtinnen und Beamten des Justiz- und Justizvollzugsdienstes im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung zu regeln.