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§ 8 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 LbV – Übertragung höherwertiger Dienstposten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).

(1) 1Bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten ist ausschließlich nach dem Leistungsgrundsatz zu verfahren. 2Es muss zu erwarten sein, dass die Beamtin oder der Beamte den Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewachsen ist. 3Grundlagen für diese Einschätzung können neben der dienstlichen Beurteilung auch Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews, Assessment-Center oder andere wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren sein.

(2) 1Der Übertragung eines höheren Amtes im Weg der Beförderung muss eine Bewährung in den Dienstgeschäften dieses Amtes vorangegangen sein. 2Die Bewährungszeit beträgt mindestens drei Monate (Erprobungszeit gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BayBG). 3Die Bewährungszeit kann über die Zeit nach Satz 2 hinausgehen; sie soll sechs Monate nicht überschreiten. 4Die Bewährungszeit nach den Sätzen 1 und 2 entfällt, soweit sich die Beamtin oder der Beamte auf einem gleichwertigen Dienstposten bereits bewährt hat. 5Die Bewährungszeit nach Satz 3 entfällt auch, wenn sie aus sonstigen dienstlichen Gründen nicht mehr erforderlich ist. 6Sätze 1 bis 5 finden keine Anwendung in den Fällen der Art. 45 und 46 BayBG.

(3) 1Der Übertragung eines höheren Amtes im Weg des Aufstiegs muss eine Bewährung in den Dienstgeschäften dieses Amtes vorangegangen sein. 2Die Bewährungszeit beträgt mindestens drei Monate (Erprobungszeit gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BayBG). 3Sie soll sechs Monate nicht unterschreiten und längstens ein Jahr dauern. 4Bewährt sich die Beamtin oder der Beamte nicht, so sind ihr oder ihm die Dienstgeschäfte der bisherigen Laufbahn zu übertragen.