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§ 56 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Teil 4 – Andere Bewerberinnen und Bewerber

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 56 LbV – Probezeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).

(1) Die Probezeit dauert in den Laufbahnen

  1. 1.

    des einfachen und des mittleren Dienstes drei Jahre,

  2. 2.

    des gehobenen Dienstes vier Jahre und

  3. 3.

    des höheren Dienstes fünf Jahre.

(2) 1Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden. 2Es ist jedoch mindestens eine Probezeit von sechs Monaten, in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes von einem Jahr und sechs Monaten abzuleisten. 3§ 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In besonderen Ausnahmefällen kann die Probezeit auf sechs Monate gekürzt werden.

(4) Die Entscheidung nach den Abs. 2 und 3 trifft der Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde oder die Staatsregierung im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 BayBG.