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§ 39 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt 5 – Mittlerer Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 39 LbV – Vorbereitungsdienst (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

2Durch Verordnung nach Art. 26 Abs. 2 BayBG kann die Dauer des Vorbereitungsdienstes höchstens auf ein Jahr herabgesetzt werden, wenn

  1. 1.

    für die Einstellung eine abgeschlossene Berufsausbildung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, oder eine förderliche zusätzliche Schulbildung erforderlich ist oder

  2. 2.

    die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann auf die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, beschränkt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind.

(3) 1Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung von in der Regel sechs Monaten und einer berufspraktischen Ausbildung von in der Regel 18 Monaten. 2Ist die Dauer des Vorbereitungsdienstes nach Abs. 1 Satz 2 herabgesetzt worden, so ist ein angemessenes Verhältnis zwischen fachtheoretischer und berufspraktischer Ausbildung sicherzustellen.