Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Teil 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt 5 – Mittlerer Dienst
§ 38 LbV – Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).
(1) 1In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer
- 1.
den mittleren Schulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist und
- 2.
die Einstellungsprüfung bestanden oder am besonderen Auswahlverfahren mit Erfolg teilgenommen hat.
2Art. 32 Abs. 3 BayBG bleibt unberührt.
(2) 1Abweichend von Abs. 1 kann in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren technischen Dienstes eingestellt werden, wer
- 1.
den erfolgreichen Besuch einer Fachakademie oder einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule in einer entsprechenden Fachrichtung,
- 2.
die Meisterinnen- oder Meisterprüfung in einem der Fachrichtung förderlichen Handwerk oder eine entsprechende Industriemeisterprüfung,
- 3.
eine Abschlussprüfung in einem gesetzlich geregelten, der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Ausbildungsberuf und in der Regel eine förderliche praktische Tätigkeit von fünf Jahren nach Beendigung der Berufsausbildung oder
- 4.
eine in einer Ausbildungsordnung vorgeschriebene, im öffentlichen Dienst abgelegte Abschlussprüfung nachweist.
2Die Anforderungen für die einzelnen Laufbahnen werden durch Verordnung nach Art. 26 Abs. 2 BayBG näher festgelegt.