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§ 36 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt 4 – Einfacher Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 LbV – Vorbereitungsdienst (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens sechs Monate. 2Er umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

(2) 1Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können auf Antrag auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, soweit sie dem Ziel der Ausbildung förderlich sind. 2Über die Anrechnung entscheidet die oberste Dienstbehörde.

(3) Beamtinnen und Beamte, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, werden entlassen.