§ 47 LBO
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Abschnitt VI – Haustechnische Anlagen und Feuerungsanlagen
§ 47 LBO – Anlagen für Abwasser (1)
Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers dauernd gesichert ist. Die Anlagen dafür sind so anzuordnen, herzustellen und in Stand zuhalten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Niederschlagswasser soll, soweit örtlich möglich, auf dem Grundstück versickern dürfen, soweit keine Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Mai 2009 durch § 86 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6). Zur weiteren Anwendung s. § 85 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6).
Außer Kraft am 1. Mai 2009 durch § 86 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6). Zur weiteren Anwendung s. § 85 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6).