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§ 66 LBO
Landesbauordnung (LBO)  
Landesrecht Saarland

Teil 5 – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Abschnitt 3 – Genehmigungsverfahren

Titel: Landesbauordnung (LBO)  
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 LBO – Bauvorlageberechtigung

(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser selbst oder unter ihrer oder seiner Leitung erstellt sein. Dies gilt nicht für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden.

(2) Bauvorlageberechtigt ist,

  1. 1.

    wer

    1. a)

      in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf oder, in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" zu führen berechtigt ist,

    2. b)

      in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Ausübung des Berufs der Architektin oder des Architekten rechtmäßig niedergelassen ist, nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes,

  2. 2.

    wer in die Liste der Bauvorlageberechtigten nach § 29 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes oder in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist,

  3. 3.

    wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte oder Bauvorlageberechtigter niedergelassen ist, nach Maßgabe des § 30 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes,

  4. 4.

    wer

    1. a)

      auf Grund des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" führen darf oder

    2. b)

      in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Ausübung des Berufs der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten rechtmäßig niedergelassen ist, nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes

    für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden,

  5. 5.

    wer Bedienstete oder Bediensteter einer juristischen Person des Öffentlichen Rechts ist und

    1. a)

      die Befähigung zum höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Hochbau oder der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Fachgebiet Städtebau und Bauordnungswesen besitzt,

    2. b)

      die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf und mindestens zwei Jahre in dieser Fachrichtung praktisch tätig war oder

    3. c)

      ein Studium der Fachrichtung Innenarchitektur erfolgreich abgeschlossen hat und mindestens zwei Jahre in dieser Fachrichtung praktisch tätig war,

    für ihre oder seine dienstliche Tätigkeit; Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Innenarchitektur sind nur bauvorlageberechtigt für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden.

(3) Bauvorlageberechtigt für

  1. 1.

    Baumaßnahmen in oder an Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1, soweit sie nicht zu einer Erweiterung des Brutto-Rauminhalts um mehr als 100 m3 führen,

  2. 2.

    die Errichtung oder Änderung von

    1. a)

      landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und gewerblich genutzten Gebäuden bis zu 120 m2 Geschossfläche, ausgenommen Sonderbauten,

    2. b)

      Behelfsgebäuden und untergeordnete Gebäuden sowie

    3. c)

      Garagen bis 100 m2 Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen

sind auch die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau und Bauingenieurwesen, die auf Grund des § 1 oder des § 2 des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur diese Berufsbezeichnung führen dürfen, die Meisterinnen und Meister des Maurer-, Betonbauer-, Stahlbetonbauer- oder Zimmererhandwerks und die staatlich geprüften Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik. Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassen sind und die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, sind für Vorhaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bauvorlageberechtigt, wenn sie in dem Staat ihrer Niederlassung eine vergleichbare Berechtigung besitzen.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Bauvorlageberechtigten, die wiederholt grob mangelhafte Bauvorlagen erstellt oder anerkannt haben, das Erstellen und Anerkennen von Bauvorlagen ganz oder teilweise untersagen. Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, kann das Erstellen und Anerkennen von Bauvorlagen nach Satz 1 nur unter Einhaltung des Amtshilfeverfahrens nach Artikel 35 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) und nur untersagt werden, wenn der Staat ihrer Niederlassung keine oder unzureichende Maßnahmen ergriffen hat.