§ 29 SAIG - Liste der Bauvorlageberechtigten, Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste nach § 66 Absatz 2 Nummer 2 der Landesbauordnung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
- Amtliche Abkürzung
- SAIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 700-4
(1) In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag einzutragen, wer
- 1.
einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß den in der Anlage 2 geregelten Leitlinien an einer deutschen Hochschule nachweist und
- 2.
danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist.
Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die Bestimmungen des § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 42a Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einen Monat nicht überschreiten darf. § 24 und § 25 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 3 und 7 gelten entsprechend.
(2) Auf Antrag ist in die Liste der Bauvorlageberechtigten einzutragen, wer über einen auswärtigen Hochschulabschluss verfügt, der den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Anforderungen gleichwertig ist, und die Anforderung des Absatzes 1 Nummer 2 erfüllt.
(3) Eine antragstellende Person wird in die Liste nach Absatz 1 auch eingetragen, wenn
- 1.
sie in Bezug auf die Studienanforderungen einen Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 Richtlinie 2005/36/EG besitzt, soweit diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten,
- 2.
der Ausbildungsnachweis den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und
- 3.
die berufspraktische Tätigkeit mit den Anforderungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 vergleichbar ist.
Satz 1 gilt auch für eine antragstellende Person, die nachweist, dass sie
- 1.
diesen Beruf ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist,
- 2.
im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und
- 3.
keine wesentlichen Unterschiede gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestehen.
(4) Einer Eintragung nach Absatz 1 oder Absatz 2 bedarf es nicht, wenn die antragstellende Person aufgrund einer Regelung eines anderen Landes bauvorlageberechtigt ist.
(5) § 17 des Berufsqualifikationsgesetzes Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2432), in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.